Der Verein trägt den Namen „Verband der Bausachverständigen Deutschlands e.V.“ (VBD). Er wird im Folgenden mit „der Verband“ bezeichnet.
Der Verband ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hannover,Registergericht Nr. 2735, eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Hannover.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der Verband vertritt die berufsständischen Interessen der öffentlich bestellten und vereidigten sowie zertifizierten Sachverständigen in der Fachrichtung Bauwesen und Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und der von einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts vereidigten Versicherungsschätzer und Sachverständigen (im Folgenden Bausachverständige genannt). Der Verband verfolgt weder politische noch religiöse Ziele.
Der Verband dient der Entwicklung und Förderung der Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Bauwesens. Er fördert den Austausch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Erfahrungen seiner Mitglieder durch Beratung und Veröffentlichungen über Berufsfragen und einschlägige Gesetzgebungen. Er fördert die Berufsarbeit seiner Mitglieder insbesondere durch Abhaltung von Berufs-Seminaren, die der Verbesserung des Ausbildungsstandes und der Koordinierung des Sachverständigenwesens dienen.
Dem Verband obliegt die Handhabung der Ehrengerichtsbarkeit. Er ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße seiner Mitglieder gegen die Standesordnung der Bausachverständigen und Versicherungsschätzer sowie Verstöße gegen die allgemeinen Berufsgrundsätze zu verfolgen.
Der Verband wahrt seine Interessen gegenüber Gerichten, Verwaltungen, Behörden und Standesvertretungen anderer Berufe.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht - mit Ausnahme des folgenden Buchstaben f) - nur natürlichen Personen offen.
Der Verband umfasst
a) ordentliche Mitglieder gemäß Abs. 2;b) außerordentliche Mitglieder gemäß Abs. 3;c) Altersmitglieder gemäß Abs. 4;d) Ehrenmitglieder gemäß Abs. 5.e) Anwärter auf eine Mitgliedschaft gemäß Abs. 6;f) Fördermitglieder gemäß Abs. 7.
Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen öffentlich bestellten und vereidigten bzw. von einer nach
DIN/EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten Bausachverständigen oder von einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts vereidigten Versicherungsschätzern (Bauwesen) offen.
Als außerordentliche Mitglieder können auch andere qualifizierte Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die die von der bestellenden Körperschaft festgelegten Altersgrenzen erreicht haben und die Bedingungen nach § 3 Abs. 2 nicht mehr erfüllen, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder im Status eines Altersmitgliedes bleiben, sofern sie mindestens fünf Jahre lang durchgehend ordentliches Mitglied des Verbandes waren.
Personen, die dem Verband hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Anwärter auf eine Mitgliedschaft sind natürliche Personen, die bislang nicht öffentlich bestellt und vereidigt bzw. von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (DIN/EN ISO/IEC 17024) als Bausachverständige zertifiziert wurden, aber eine derartige Bestellung, Vereidigung bzw. Zertifizierung beantragt haben. Ferner zählen hierzu natürliche Personen, die einen Antrag auf Vereidigung zum Versicherungsschätzer (Bauwesen) bestellt haben.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich mit dem Zweck und der Aufgabe des Verbandes identifizieren und die Zwecke und Ziele des Verbandes durch geeignete Maßnahmen unterstützen möchten.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Der Antrag auf Aufnahme bedarf keiner bestimmten Form. Er ist an den Vorstand oder einen seiner berechtigten Vertreter zu richten und über die Geschäftsstelle einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Vereidigung bzw. die Zertifizierung beizufügen.
Der vorstehende Satz gilt nicht im Fall einer Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 e) oder f). Im Fall des § 3 Abs. 1 e) ist anstelle des Nachweises über die Vereidigung bzw. Zertifizierung der Antrag auf Vereidigung bzw. Zertifizierung beizufügen. Im Fall des § 3 Abs. 1 f) ist neben dem Antrag in geeigneter Weise zu dokumentieren, wie die Förderung des Verbandes erfolgen soll.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft des Antragstellers beginnt in dem Folgemonat der Zustellung der Entscheidung. Der Vorstand informiert die Mitglieder auf der der Aufnahme folgenden Versammlung über die neu aufgenommenen Mitglieder.
Eine ablehnende Entscheidung braucht nicht begründet zu werden.
Dem aufgenommenen Mitglied werden jeweils eine Ausfertigung dieser Satzung und der Ehrengerichtsordnung ausgehändigt, die das Mitglied mit Entgegennahme als für sich verbindlich anerkennt.
Die Erhebung eines Aufnahmeentgelts regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Jedes Mitglied ist Inhaber des aktiven und passiven Wahlrechts.
Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Anwärter auf eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 e) und Fördermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 f). Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch der Mitgliederversammlung beiwohnen.
Die Mitglieder können insbesondere Vorschläge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung an den Vorstand richten.
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten leistet der Verband den Mitgliedern Hilfe und Unterstützung in Frage des Bausachverständigenwesens.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, die Satzung, die Ehrengerichtsordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und sich den Entscheidungen des Ehrengerichts zu unterwerfen.
Alle Veränderungen, die die Vereidigung bzw. die Zertifizierung des Mitglieds betreffen, sind dem Verband über die Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich und unter Nachweis der Veränderung anzuzeigen.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. Januar des Jahres zu zahlen. Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge und des Aufnahmeentgeltes regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der öffentlichen Bestellung und Vereidigung bzw. der Zertifizierung, sofern nicht die Voraussetzungen der Altersmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 4 erfüllt sind, oder durch Auflösung des Verbandes.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich dem Vorstand im Sinne des BGB oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber zu erklären. Sie ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte Verstöße gegen berufsständische Pflichten, die nicht unerhebliche Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entscheidungen der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss aus wichtigem Grund sind abschließend. Ausschlüsse durch das Ehrengericht nach den Regelungen der Ehrengerichtsordnung werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.
Im Fall des Verlustes der öffentlichen Bestellung und Vereidigung bzw. der Zertifizierung endet die ordentliche Mitgliedschaft mit Ende desjenigen Beitragsjahres, in welchem der Verlust eingetreten ist.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 e) endet darüber hinaus ohne besondere Erklärung zum Ende des dritten Kalenderjahres, gerechnet ab dem Jahr der Aufnahme, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die öffentliche Bestellung und Vereidigung bzw. Zertifizierung durch das Mitglied nicht nachgewiesen wird. Sie kann im Einzelfall auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied von der Mitgliederliste gelöscht. Etwaig noch bestehende Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verband werden durch die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht berührt.
§ 8 Bezirksgruppen
Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen.
Jede Bezirksgruppe wird durch eine/n Obmann/Obfrau betreut. Der/die Obmann/Obfrau wird von den Mitgliedern der Bezirksgruppe gewählt. Die Wahl ist dem Verband schriftlich anzuzeigen.
Obleutetagungen sollen bei Bedarf stattfinden.
§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung.b) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Soweit die Interessen des Verbandes es gebieten, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung findet im Verbandsgebiet statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Verbandes ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu fassen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist statthaft, sie bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand vor Beginn der Abstimmung bekannt zu geben. Ein Mitglied darf höchstens fünf Stimmen abgeben. Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 e) und f) haben kein Stimmrecht.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verband betrifft.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Beitragsordnung jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung hat folgende Themen zu enthalten:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr; b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts; c) die Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;d) sofern die Amtszeiten im laufenden Geschäftsjahr abgelaufen sind oder ablaufen werden, die Neuwahlen des Vorstands sowie der Kassenprüfer;e) die Genehmigung der Beitragsordnung; f) die Behandlung der Anträge gemäß Absatz 9.
Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind grundsätzlich spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Alle nachträglichen Anträge sind der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entschließt über die Aufnahme in die Tagesordnung durch Beschluss.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
a) dem Vorsitzenden,b) dem ersten Stellvertreter,c) dem zweiten Stellvertreter.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsbefugt. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der zweite Stellvertreter ist zugleich Kassenführer des Verbandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Akklamation erfolgen.
Gewählt wird der Vorstand (en bloc-Wahl). Dieser bestimmt sodann aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden sowie den ersten Stellvertreter. Die Bestimmung kann während der laufenden Amtszeit geändert werden, die Änderung ist ordnungsgemäß zum Vereinsregister anzumelden.
Das Vorstandsamt endet durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds, Ablauf der Amtszeit, Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung bedarf der Genehmigung der nächsten regulären Mitgliederversammlung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, wird im Anschluss ein Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt. In beiden Fällen endet die Amtszeit des Ersatzmitglieds mit derjenigen des übrigen Vorstands im Sinne des Abs. 5
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt.
Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung.
Die Amtsniederlegung darf nicht zur Unzeit und nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Vorbehaltlich Absatz 1, letzter Unterabsatz, gibt sich der Vorstand zur Regelung des Geschäftsablaufs und der Aufwandsentschädigung sowie zur Aufteilung der Aufgabenbereiche eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Zur Erhöhung der Arbeitseffizienz ist es dem Vorstand gestattet, Beisitzer zu benennen und Bestandteile der Verwaltungstätigkeit, insbesondere wissenschaftliche, technische oder organisatorische Angelegenheiten sowie die Leitung des Info-Blattes, auf diese zu delegieren. Als Beisitzer können, je nach fachlicher Eignung, sowohl Mitglieder als auch Dritte berufen werden. Die Beisitzer haben weder Vertretungsbefugnis, noch Stimmrecht. Sie werden grundsätzlich für die Amtszeit des Vorstandes ernannt, eine vorherige Abberufung bzw. Funktionsniederlegung, soweit sie nicht zur Unzeit erfolgt, ist zulässig. Der Vorstand hat die Tätigkeit der Beisitzer zu überwachen; er ist für eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Sitzung wird ein Schriftführer bestimmt. Die Beschlüsse sowie der Verlauf der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren, das Protokoll ist durch den Vorsitzenden sowie den Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, formelle Änderungen der Satzung auf Anfrage des Registergerichts ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung vorzunehmen und zur Eintragung anzumelden. Die Änderungen sind den Mitgliedern anschließend bekannt zu geben.
§ 12 Die Kassenprüfer
Der Verband hat zwei Kassenprüfer sowie zwei stellvertretende Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer sowie die stellvertretenden Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer sowie die stellvertretenden Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Hinsichtlich der Beendigung des Amtes gilt § 11 Absatz 4, Unterabsatz 1, entsprechend. Bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Kassenprüfers oder eines Stellvertreters wählt die nächste reguläre Mitgliederversammlung einen Ersatz.
Nach Ablauf der Amtszeit entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung der Kassenprüfer und der stellvertretenden Kassenprüfer.
§ 13 Das Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht
a) aus dem/der Vorsitzenden und einem /einer stellvertretenden Vorsitzenden,b) aus zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Beisitzer, letztere in der Reihenfolge ihres Lebensalters, treten an die Stelle des/der Vorsitzenden bzw. der Beisitzer, wenn diese wegen Befangenheit oder aus anderem Grund verhindert oder während der Laufzeit ihrer Amtszeit aus dem Verband ausgeschieden sind.
Das Ehrengericht entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern (dem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern).
Dem Ehrengericht obliegt die Überprüfung und Sanktionierung schuldhaften vereinsschädigenden Verhaltens seiner Mitglieder, insbesondere bei Verstößen gegen berufsständische Verpflichtungen.
Das Ehrengericht kann bei schuldhaftem Verhalten des Mitglieds auf folgende Maßnahmen erkennen:
a) Verwarnung,b) Verweis ohne Geldbuße,c) Verweis mit Geldbuße,d) befristeter Ausschluss aus dem Verband,e) dauerhafter Ausschluss aus dem Verband.
Daneben kann auf Entziehung der vom Mitglied bekleideten Ämter erkannt werden.
Das Mitglied ist zuvor zu hören.
Für das Verfahren sowie weitere Einzelheiten gilt die Ehrengerichtsordnung, subsidiär gelten die Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnungen in analoger Anwendung.
Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Ehrengerichts oder gegen den Verband bestehen nicht.
§ 14 Auflösung des Verbandes
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandes.
Kann ein wirksamer Beschluss nicht gefasst werden, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese fasst Beschlüsse, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit einfacher Mehrheit.
Das Vermögen des Verbandes ist zu liquidieren. Die Mitgliederversammlung benennt einen Liquidator.
Der nach Abschluss der Liquidation verbleibende Überschuss aus dem Vermögen des Verbands ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.